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Artikel 4 Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Artikel 4

Verfahren zur Übertragung der Zuständigkeiten

(1) Einzelheiten der Übertragung von Zuständigkeiten nach Artikel 3, einschließlich der anzuwendenden Vorschriften und Verfahren, werden schriftlich zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien festgelegt. Ersuchen auf Übertragung von Zuständigkeiten durch die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaats bedürfen der schriftlichen Annahme der Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaats. Aufsichtsübertragungsersuchen können nur für einzelne genau bezeichnete Luftfahrzeuge für die Dauer der Zeitspanne der betreffenden Dry-Lease-Vereinbarung gestellt werden. In den Fällen des Art. 2 Abs. 2 kann eine Übertragung der Zuständigkeit nur für die Dauer von längstens zwei Jahren erfolgen.

Mit Zugang der Annahmeerklärung nach Satz 2 wird die Übertragung der Zuständigkeit zur Überwachung der bezeichneten Luftfahrzeuge wirksam.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Verlängerung einer Dry-Lease-Vereinbarung. Er gilt auch bei einer Verlängerung in den Fällen des Art. 2 Abs. 2, wobei in diesen Fällen die Frist einmalig um längstens zwei Jahre verlängert werden kann.

(3) Die Zivilluftfahrtbehörden sind befugt, die Übertragung der Zuständigkeiten für einzelne Luftfahrzeuge jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Er wird nach Ablauf von 24 Stunden nach Zugang wirksam.

(4) Ein Luftfahrzeug, für das die Zuständigkeit zur Aufsicht und Überwachung auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 übertragen wurde, unterliegt den Anforderungen der jeweils anwendbaren Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren des Betreiberstaates.

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