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Artikel 6 Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Artikel 6

Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

(1) Die Kommission genießt Immunität von der Jurisdiktion der Gerichte und anderer zuständigen Behörden sowie von Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle:

  1. a) soweit der Exekutivsekretär im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
  2. b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein dem Sekretariat gehörendes oder für dieses betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften, die die Haltung, den Betrieb und die Benützung von Motorfahrzeugen regeln;
  3. c) im Fall einer durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung des Gehalts, eines Bezuges oder einer Vergütung, die das Sekretariat einem Angestellten schuldet, es sei denn der Exekutivsekretär erklärt gegenüber den zuständigen Behörden innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung an das Sekretariat, dass es auf die Immunität nicht verzichtet.

(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 sind das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Kommission ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.

(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Kommission sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.

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