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Artikel 7 Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Artikel 7

Schutz des Amtssitzbereiches

Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

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