Artikel 5
Dateneinrichtungen und Archive
(1) Für den Fall, dass die Kommission Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichtet und betreibt, unterliegen diese Einrichtungen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder nachteilige Auswirkungen auf Eigentum entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.
(2) Solche Einrichtungen können in Österreich, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, mit Zustimmung der Regierung außerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission errichtet und betrieben werden.
(3) Die Archive der Kommission sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzlich.
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