Artikel 6
Etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien gütlich im Wege diplomatischer Verhandlungen beilegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012774
Dokumentnummer
NOR40266902
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