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Artikel 5 Abkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2024

Artikel 5

  1. 1. Zur Durchführung dieses Abkommens ist in der Republik Österreich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und in Ungarn das Ministerium unter der Leitung des für Verkehr zuständigen Ministers zuständig (im Folgenden: zuständige Stellen).
  2. 2. Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens werden von einer bei Bedarf einzuberufenden bilateralen Expertenarbeitsgruppe (im Folgenden: Arbeitsgruppe) koordiniert.
  3. 3. Die zuständigen Stellen beider Seiten ernennen den jeweiligen Vorsitz und die weiteren Mitglieder der Arbeitsgruppe, deren Namen sie einander schriftlich mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012774

Dokumentnummer

NOR40266901

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