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Artikel 6 Abkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2024

Artikel 6

Etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien gütlich im Wege diplomatischer Verhandlungen beilegen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012774

Dokumentnummer

NOR40266902

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