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ARTIKEL 62 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 62

Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“

„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Mongolei andererseits.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199270

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