ARTIKEL 62
Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Mongolei andererseits.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199270
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