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ARTIKEL 63 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 63

Inkrafttreten und Laufzeit

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert hat.

(2) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen. Es wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht zu verlängern.

(3) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Die Änderung wird erst wirksam, wenn die letzte Vertragspartei der anderen notifiziert hat, dass alle hierfür erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt sind.

(4) Wenn eine Vertragspartei für die Ausfuhr von Rohstoffen eine restriktivere Handelsregelung als die zum Zeitpunkt der Paraphierung des Abkommens geltende Handelsregelung einführt, etwa in Form neuer Verbote, Beschränkungen, Zölle oder sonstiger Abgaben, die nicht die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen der Artikel VIII, XI, XX oder XXI des GATT 1994 erfüllen, nicht unter eine WTO-Ausnahmeregelung fallen und nicht vom Gemischten Ausschuss oder vom Unterausschuss für Handel und Investitionen nach Artikel 56 genehmigt sind, so kann die andere Vertragspartei nach Artikel 59 Absätze 3 und 4 geeignete Maßnahmen treffen.

(5) Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199271

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