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ARTIKEL 61 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 61

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Gebiet, in dem diese Verträge angewandt werden, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet der Mongolei.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199269

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