ARTIKEL 61
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Gebiet, in dem diese Verträge angewandt werden, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet der Mongolei.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199269
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