Artikel 5
Artikel 5. Soweit in der Anlage A die Befugnis zur Abfertigung einzelner Waren auf noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt ist, werden sich die beiden Regierungen über die Auswahl dieser Zollstellen auf diplomatischem Wege verständigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)