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Artikel 4 Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1925

Artikel 4

Artikel 4. Die deutsche Regierung erklärt sich bereit, nach endgültiger Feststellung der landwirtschaftlichen Zölle im deutschen autonomen Zolltarif mit der Österreichischen Regierung baldigst in Verhandlungen über die zu diesen Zöllen von der Österreichischen Regierung vorgebrachten und derzeit zurückgestellten Wünsche einzutreten. Beide Regierungen behalten sich vor, bei dieser Gelegenheit auch auf andere Wünsche zurückzukommen.

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