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Artikel 5 Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1925

Artikel 5

Artikel 5. Soweit in der Anlage A die Befugnis zur Abfertigung einzelner Waren auf noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt ist, werden sich die beiden Regierungen über die Auswahl dieser Zollstellen auf diplomatischem Wege verständigen.

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