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Artikel 5 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1991

Artikel 5

Überprüfungsverfahren

(1) Die Vertragsparteien überprüfen dieses Protokoll in regelmäßigen Abständen und tragen dabei den besten verfügbaren wissenschaftlichen Grundlagen und technischen Entwicklungen Rechnung.

(2) Die erste Überprüfung erfolgt spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010655

Dokumentnummer

NOR12135476

alte Dokumentnummer

N8199112767H

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