Artikel 5
Überprüfungsverfahren
(1) Die Vertragsparteien überprüfen dieses Protokoll in regelmäßigen Abständen und tragen dabei den besten verfügbaren wissenschaftlichen Grundlagen und technischen Entwicklungen Rechnung.
(2) Die erste Überprüfung erfolgt spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10010655
Dokumentnummer
NOR12135476
alte Dokumentnummer
N8199112767H
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