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Artikel 4 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1991

Artikel 4

Unverbleiter Kraftstoff

Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls, unverbleiter Kraftstoff ausreichend zur Verfügung steht, in besonderen Fällen zumindest entlang den internationalen Haupttransitstrecken, um den Verkehr von mit Katalysatoren ausgestatteten Fahrzeugen zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010655

Dokumentnummer

NOR12135475

alte Dokumentnummer

N8199112766H

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