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Artikel 5 Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.2001

Artikel 5

— ARTIKEL FÜNF

VERPFLICHTUNGEN DER ENTSENDESTAATEN

Die Entsendestaaten werden

  1. 5.1 ihre Absicht, unter den in diesem MOU festgelegten Bedingungen an der Übung teilzunehmen, durch Unterfertigen einer Teilnahmeerklärung entsprechend dem in Annex C enthaltenen Muster anzeigen;
  2. 5.2 das Recht des Gastgeberstaates respektieren und von allen mit dem Geist der PfP unvereinbaren Tätigkeiten Abstand nehmen;
  3. 5.3 im Einklang mit diesem MOU die Übung durchführen und die Einrichtungen des Gastgeberstaates benützen;
  4. 5.4 die in diesem MOU aufgestellten finanziellen Regeln einhalten und den Gastgeberstaat informieren, wer als ihr autorisierter Vertreter für die Zwecke des Art. 3.10 tätig wird;
  5. 5.5 dem Gastgeberstaat alle auf Wunsch des Entsendestaates erbrachten Leistungen rückvergüten, sofern in diesem MOU nichts anderes vorgesehen ist;
  6. 5.6 die einschlägigen Zollbestimmungen des Gastgeberstaates einhalten.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

20001568

Dokumentnummer

NOR40023886

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)