Artikel 5
— ARTIKEL FÜNF
VERPFLICHTUNGEN DER ENTSENDESTAATEN
Die Entsendestaaten werden
- 5.1 ihre Absicht, unter den in diesem MOU festgelegten Bedingungen an der Übung teilzunehmen, durch Unterfertigen einer Teilnahmeerklärung entsprechend dem in Annex C enthaltenen Muster anzeigen;
- 5.2 das Recht des Gastgeberstaates respektieren und von allen mit dem Geist der PfP unvereinbaren Tätigkeiten Abstand nehmen;
- 5.3 im Einklang mit diesem MOU die Übung durchführen und die Einrichtungen des Gastgeberstaates benützen;
- 5.4 die in diesem MOU aufgestellten finanziellen Regeln einhalten und den Gastgeberstaat informieren, wer als ihr autorisierter Vertreter für die Zwecke des Art. 3.10 tätig wird;
- 5.5 dem Gastgeberstaat alle auf Wunsch des Entsendestaates erbrachten Leistungen rückvergüten, sofern in diesem MOU nichts anderes vorgesehen ist;
- 5.6 die einschlägigen Zollbestimmungen des Gastgeberstaates einhalten.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
20001568
Dokumentnummer
NOR40023886
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