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ARTIKEL VIER Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.2001

ARTIKEL VIER

VERPFLICHTUNGEN VON SHAPE

SHAPE wird

  1. 4.1 so weit wie möglich sicherstellen, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für die Übung zum frühest möglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt gegeben werden;
  2. 4.2 den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der Umstände benachrichtigen, die die Gewährung des HNS betreffen;
  3. 4.3 den benötigten HNS und dessen Priorität festlegen sowie die Kosten für den HNS genehmigen, der für die Truppen verfügbar gemacht werden soll;
  4. 4.4 nach Erhalt der Rechnungen eine möglichst rasche Rückvergütung für akzeptierten HNS sicherstellen, sofern dieser HNS aus dem für die Übung bereitgestellten „NATO Common Funding“ zu zahlen ist;
  5. 4.5 PfP-Staaten einladen, auf Basis der Bestimmungen dieses MOU an der Übung teilzunehmen;
  6. 4.6 dem Gastgeberstaat möglichst frühzeitig eine Liste der Entsendestaaten übermitteln, die an der Übung unter den in diesem MOU festgelegten Bedingungen durch Unterfertigen einer Teilnahmeerklärung entsprechend dem in Annex C enthaltenen Muster teilnehmen werden;
  7. 4.7 den Gastgeberstaat informieren, wer seitens SHAPE als autorisierter Vertreter für die Zwecke des Art. 3.10 fungiert.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

20001568

Dokumentnummer

NOR40023885

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