ARTIKEL VIER
VERPFLICHTUNGEN VON SHAPE
SHAPE wird
- 4.1 so weit wie möglich sicherstellen, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für die Übung zum frühest möglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt gegeben werden;
- 4.2 den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der Umstände benachrichtigen, die die Gewährung des HNS betreffen;
- 4.3 den benötigten HNS und dessen Priorität festlegen sowie die Kosten für den HNS genehmigen, der für die Truppen verfügbar gemacht werden soll;
- 4.4 nach Erhalt der Rechnungen eine möglichst rasche Rückvergütung für akzeptierten HNS sicherstellen, sofern dieser HNS aus dem für die Übung bereitgestellten „NATO Common Funding“ zu zahlen ist;
- 4.5 PfP-Staaten einladen, auf Basis der Bestimmungen dieses MOU an der Übung teilzunehmen;
- 4.6 dem Gastgeberstaat möglichst frühzeitig eine Liste der Entsendestaaten übermitteln, die an der Übung unter den in diesem MOU festgelegten Bedingungen durch Unterfertigen einer Teilnahmeerklärung entsprechend dem in Annex C enthaltenen Muster teilnehmen werden;
- 4.7 den Gastgeberstaat informieren, wer seitens SHAPE als autorisierter Vertreter für die Zwecke des Art. 3.10 fungiert.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
20001568
Dokumentnummer
NOR40023885
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