Artikel 6
— ARTIKEL SECHS
SCHADENERSATZFORDERUNGEN
Alle nichtvertraglichen Schadenersatzforderungen, die aus Tätigkeiten der Truppen oder des Gastgeberstaates im Zusammenhang mit diesem MOU entstehen, werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels VIII des NATO-SOFA gelöst.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
20001568
Dokumentnummer
NOR40023887
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