Artikel 5
ARTIKEL 5. – An luxemburgische Unternehmer wird die Genehmigung nur bei Vorliegen einer luxemburgischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
An österreichische Unternehmer wird die Genehmigung nur bei Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018
Gesetzesnummer
10011512
Dokumentnummer
NOR12148674
alte Dokumentnummer
N9197943366L
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