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Artikel 5 Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1979

Artikel 5

ARTIKEL 5. – An luxemburgische Unternehmer wird die Genehmigung nur bei Vorliegen einer luxemburgischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.

An österreichische Unternehmer wird die Genehmigung nur bei Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018

Gesetzesnummer

10011512

Dokumentnummer

NOR12148674

alte Dokumentnummer

N9197943366L

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