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Artikel 6 Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1979

Artikel 6

ARTIKEL 6. –

  1. 1. Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.
  2. 2. Die Genehmigung gilt für ein Kraftfahrzeug oder eine Kombination von Kraftfahrzeugen (Sattelkraftfahrzeug oder Kraftwagenzug), wobei das amtliche Kennzeichen des Zugfahrzeuges für die Beurteilung der Nationalität maßgebend ist.
  3. 3. Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018

Gesetzesnummer

10011512

Dokumentnummer

NOR12148675

alte Dokumentnummer

N9197943367L

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