Artikel 6
ARTIKEL 6. –
- 1. Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.
- 2. Die Genehmigung gilt für ein Kraftfahrzeug oder eine Kombination von Kraftfahrzeugen (Sattelkraftfahrzeug oder Kraftwagenzug), wobei das amtliche Kennzeichen des Zugfahrzeuges für die Beurteilung der Nationalität maßgebend ist.
- 3. Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).
Schlagworte
Hinfahrt
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018
Gesetzesnummer
10011512
Dokumentnummer
NOR12148675
alte Dokumentnummer
N9197943367L
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