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Artikel 4 Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1979

Artikel 4

ARTIKEL 4. – Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates nach Maßgabe der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften auf Antrag der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, ausgestellt.

Die Genehmigungen werden unausgefüllt in der vereinbarten Höchstzahl von der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaates übermittelt mit der Bestimmung, sie entsprechend ausgefüllt für den in Betracht kommenden Unternehmer auszugeben.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018

Gesetzesnummer

10011512

Dokumentnummer

NOR12148673

alte Dokumentnummer

N9197943365L

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