Artikel 4
ARTIKEL 4. – Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates nach Maßgabe der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften auf Antrag der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, ausgestellt.
Die Genehmigungen werden unausgefüllt in der vereinbarten Höchstzahl von der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaates übermittelt mit der Bestimmung, sie entsprechend ausgefüllt für den in Betracht kommenden Unternehmer auszugeben.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018
Gesetzesnummer
10011512
Dokumentnummer
NOR12148673
alte Dokumentnummer
N9197943365L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
