Artikel 5
Eisenbahnbetrieb auf den Strecken mit Betriebswechselbahnhöfen
Auf den Strecken mit Betriebswechselbahnhöfen ist der Anschluß- und Übergangsdienst durch Vereinbarung zwischen den Eisenbahnverwaltungen zu regeln.
Schlagworte
Anschlußdienst
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005803
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