Artikel 6
Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst
Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß der Zugförderungs- und Zugbegleitdienst über den Gemeinschaftsbahnhof oder den Betriebswechselbahnhof hinaus von der anschlußnehmenden Verwaltung besorgt wird.
Schlagworte
Zugförderungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005804
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
