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Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 6

Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst

Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß der Zugförderungs- und Zugbegleitdienst über den Gemeinschaftsbahnhof oder den Betriebswechselbahnhof hinaus von der anschlußnehmenden Verwaltung besorgt wird.

Schlagworte

Zugförderungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005804

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