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Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 5

Eisenbahnbetrieb auf den Strecken mit Betriebswechselbahnhöfen

Auf den Strecken mit Betriebswechselbahnhöfen ist der Anschluß- und Übergangsdienst durch Vereinbarung zwischen den Eisenbahnverwaltungen zu regeln.

Schlagworte

Anschlußdienst

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005803

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