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Artikel 5 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Artikel 5

Konsultationen

Im Bedarfsfall können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012398

Dokumentnummer

NOR40257006

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