Artikel 6
Ausnahmeregelung
(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, die Souveränität ihres Staates zu beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder zeitweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
(2) Die ersuchende Behörde muss in jedem Fall über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20012398
Dokumentnummer
NOR40257007
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