Artikel 5
Konsultationen
Im Bedarfsfall können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20012398
Dokumentnummer
NOR40257006
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