vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 56 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 56

Unter Vorbehalt eines Abkommens zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen prüft und genehmigt die Gesundheitsversammlung den Budgetvoranschlag und teilt die Ausgaben unter den Mitgliedern gemäß einem von der Gesundheitsversammlung festzusetzenden Schlüssel auf.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057549

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)