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Artikel 57 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 57

Die Gesundheitsversammlung oder der im Namen der Gesundheitsversammlung einschreitende Rat kann der Organisation gemachte Schenkungen und Vermächtnisse annehmen und verwalten, vorausgesetzt, daß die an solche Schenkungen und Vermächtnisse geknüpften Bedingungen der Gesundheitsversammlung oder dem Rat annehmbar erscheinen und mit dem Ziel und der Politik der Organisation vereinbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057550

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