Artikel 56
Unter Vorbehalt eines Abkommens zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen prüft und genehmigt die Gesundheitsversammlung den Budgetvoranschlag und teilt die Ausgaben unter den Mitgliedern gemäß einem von der Gesundheitsversammlung festzusetzenden Schlüssel auf.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057549
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