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ARTIKEL 54 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 54

Zusammenarbeit beim Katastrophenrisikomanagement

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit beim Katastrophenrisikomanagement im Rahmen der kontinuierlichen Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zu intensivieren, um das Risiko für lokale Gemeinschaften zu verringern und die Folgen von Naturkatastrophen auf allen Ebenen der Gesellschaft zu bewältigen. Präventivmaßnahmen und ein proaktiver Ansatz für den Umgang mit Gefahren und Risiken unter gleichzeitiger Verringerung der Risiken und der Anfälligkeit für Naturkatastrophen sollten dabei Vorrang erhalten.

(2) In diesem Bereich richtet sich die Zusammenarbeit auf folgende Aspekte:

  1. a)Verringerung des Katastrophenrisikos bzw. Katastrophenprävention und Linderung der Katastrophenfolgen,b)Wissensmanagement, Innovation, Forschung und Bildung zur Schaffung einer Kultur der Sicherheit und Regenerationsfähigkeit auf allen Ebenen,c)Vorbereitung auf den Katastrophenfall,d)Entwicklung einer Politik, Aufbau institutioneller Kapazitäten und Konsensbildung im Bereich des Katastrophenmanagements,e)Katastrophenabwehr,f)Bewertung und Überwachung der Katastrophenrisiken.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199262

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