TITEL VII
MITTEL DER ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 55
Ressourcen für die Zusammenarbeit und Schutz der finanziellen Interessen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich Finanzmitteln, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung und Durchführung gegenseitiger technischer Hilfe und Amtshilfe zu fördern, die auf den wirksamen Schutz ihrer finanziellen Interessen im Bereich der Entwicklungshilfe und anderer finanzierter Kooperationsaktivitäten abzielt. Die Vertragsparteien reagieren umgehend auf Amtshilfeersuchen der Justiz- und/oder der Ermittlungsbehörden der anderen Vertragspartei, die eine bessere Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zum Ziel haben.
(3) Die Vertragsparteien rufen die Europäische Investitionsbank auf, ihre Tätigkeit in der Mongolei im Einklang mit ihren Verfahren und Finanzierungskriterien fortzusetzen.
(4) Die Vertragsparteien führen die finanzielle Unterstützung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Mongolei zusammen. Die Vertragsparteien ergreifen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und jeder anderen unrechtmäßigen Tätigkeit, unter anderem durch gegenseitige Amts- und Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen. Jedes weitere, zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Abkommen oder Finanzierungsinstrument muss für die Zwecke der finanziellen Zusammenarbeit besondere Klauseln enthalten, die Überprüfungen vor Ort, Inspektionen, Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführten Maßnahmen, vorsehen.
Schlagworte
Justizbehörde, Amtshilfe
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199263
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