vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 53 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 53

Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich darauf,

  1. a)die organisatorische Effizienz zu erhöhen,b)die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen zu erhöhen,c)die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten,d)den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern,e)die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung von Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der Korruption) auszubauen,f)die Justiz zu stärken,g)das Sicherheitssystem zu reformieren.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199261

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)