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ARTIKEL 53 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 53

Mittel der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich Finanzmitteln, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.

(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitionsbank auf, ihre Tätigkeit in Vietnam im Einklang mit ihren Verfahren und Finanzierungskriterien fortzusetzen.

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