TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 53
Mittel der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich Finanzmitteln, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.
(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitionsbank auf, ihre Tätigkeit in Vietnam im Einklang mit ihren Verfahren und Finanzierungskriterien fortzusetzen.
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