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ARTIKEL 52 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

TITEL VII

INSTITUTIONELLER RAHMEN

ARTIKEL 52

Gemischter Ausschuss

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammensetzt und die Aufgabe hat,

  1. a) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten;
  2. b) Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu setzen;
  3. c) die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu verfolgen und Empfehlungen für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens auszusprechen;
  4. d) gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informationen zu ersuchen und von ihnen vorgelegte Berichte zu prüfen;
  5. e) Meinungen auszutauschen und Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse zu unterbreiten, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel;
  6. f) Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens beizulegen;
  7. g) alle von einer Vertragspartei vorgelegten Informationen über die Erfüllung der Verpflichtungen zu prüfen und Konsultationen mit der anderen Vertragspartei abzuhalten, um nach Artikel 57 eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen.

(2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel jährlich zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in Hanoi und in Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

(3) Der Gemischte Ausschuss setzt Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen ein, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss in jeder seiner Sitzungen ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Protokolle zu gewährleisten, die zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden bzw. werden.

(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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