KAPITEL IX
Änderungen
Artikel 51
(1) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens sind ohne Rücksicht darauf, ob sie von einem Teilnehmer, einem Gouverneur oder dem Direktorium eingebracht werden, dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie diesem Gremium unterbreitet. Wird eine vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so befragt der Fonds die Teilnehmer durch Rundschreiben oder auf telegrafischem Wege, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Nehmen drei Viertel der Teilnehmer, die insgesamt über 85 vH der Gesamtstimmenzahl verfügen, die vorgeschlagene Änderung an, so bestätigt der Fonds dies durch förmliche Mitteilung an die Teilnehmer. Änderungen treten gegenüber allen Teilnehmern drei Monate nach dem Tag der in diesem Absatz vorgesehenen förmlichen Mitteilung in Kraft, sofern der Gouverneursrat nicht eine andere Frist festsetzt.
{2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist die einstimmige Genehmigung des Gouverneursrats erforderlich bei Änderungen betreffend
- (i) die in Artikel 10 vorgesehene Haftungsbeschränkung;
- ii) die sich auf die Zeichnung zusätzlicher Beträge beziehenden Bestimmungen des Artikels 7 Absätze 2 und 3;
- iii) das Recht zum Rücktritt von der Beteiligung am Fonds;
- iv) die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Abstimmungsmehrheiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)