vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 10

Haftungseinschränkung

Ein Teilnehmer ist auf Grund seiner Beteiligung für Handlungen oder Verpflichtungen des Fonds nicht haftbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)