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Artikel 50 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

KAPITEL VII

RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN UND VORRECHTE

Artikel 50

Rechtsstellung

Artikel 50

Um der Bank die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, besitzt sie volle internationale Rechtspersönlichkeit. Zu diesem Zweck kann sie übereinkünfte mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten und anderen internationalen Organisationen schließen. Zum gleichen Zweck werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind.

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