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Artikel 51 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 51

Rechtsstellung in Mitgliedstaaten

Die Bank besitzt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds volle Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,

  1. a) Verträge zu schließen,
  2. b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen und
  3. c) vor Gericht zu stehen.

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