KAPITEL VII
RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN UND VORRECHTE
Artikel 50
Rechtsstellung
Artikel 50
Um der Bank die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, besitzt sie volle internationale Rechtspersönlichkeit. Zu diesem Zweck kann sie übereinkünfte mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten und anderen internationalen Organisationen schließen. Zum gleichen Zweck werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind.
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