Artikel 4
Vor Schiedsgerichten geschlossene Vergleiche werden im Gebiet des anderen Vertragschließenden Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in Artikel 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie anwendbar sind, entsprechen.
Schlagworte
Exekution
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002022
Dokumentnummer
NOR12026821
alte Dokumentnummer
N2196146790L
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