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Artikel 3 Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 3

Die Vollstreckung ist auf Antrag der verpflichteten Partei aufzuschieben, wenn diese einen Grund glaubhaft macht, der nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, eine Anfechtung des Schiedsspruches wegen Unwirksamkeit rechtfertigt. Das Gericht hat in diesem Falle der Partei eine angemessene Frist für den Nachweis der Anfechtung zu setzen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder nach rechtskräftiger Abweisung des Anfechtungsbegehrens ist die Vollstreckung auf Antrag fortzusetzen.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002022

Dokumentnummer

NOR12026820

alte Dokumentnummer

N2196146789L

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