Artikel 3
Die Vollstreckung ist auf Antrag der verpflichteten Partei aufzuschieben, wenn diese einen Grund glaubhaft macht, der nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, eine Anfechtung des Schiedsspruches wegen Unwirksamkeit rechtfertigt. Das Gericht hat in diesem Falle der Partei eine angemessene Frist für den Nachweis der Anfechtung zu setzen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder nach rechtskräftiger Abweisung des Anfechtungsbegehrens ist die Vollstreckung auf Antrag fortzusetzen.
Schlagworte
Exekution
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002022
Dokumentnummer
NOR12026820
alte Dokumentnummer
N2196146789L
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