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Artikel 4 Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 4

Vor Schiedsgerichten geschlossene Vergleiche werden im Gebiet des anderen Vertragschließenden Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in Artikel 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie anwendbar sind, entsprechen.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002022

Dokumentnummer

NOR12026821

alte Dokumentnummer

N2196146790L

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