Artikel 4
(1) Die Vereinbarungsparteien kommen überein, die Förderungsmittel ab Abschluss dieser Vereinbarung bedarfsgerecht und auf Basis der derzeitigen Schätzung des Landes Oberösterreich gemäß dem nachstehenden Zeitplan aufzubringen:
Bundesmittel bis zu
2014 30 000 000,-- €
2015 25 000 000,-- €
2016 15 000 000,-- €
2017 15 000 000,-- €
2018 15 000 000,-- €
2019 10 000 000,-- €
2020 10 000 000,-- €
2021 3 000 000,-- €
2022 2 000 000,-- €
(2) Nicht gemäß Abs. 1 verbrauchte Förderungsmittel stehen in den jeweiligen Folgejahren bis zum Jahr 2022 zur Verfügung. Ein Überschreiten der Laufzeit dieser Vereinbarung über das Jahr 2022 hinaus ist nur im Einvernehmen der Vereinbarungsparteien und dem Bundesministerium für Finanzen zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20008749
Dokumentnummer
NOR40160435
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