Artikel 3
(1) Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung dieses Hochwasserschutzprojektes in der Höhe von bis zu 250 000 000,-- € (in Worten: zweihundertfünfzig Millionen Euro) aus, die wie folgt zu bedecken sind:
- - Bund 50 vH;
- - Oberösterreich 30 vH;
- - antragstellender Interessent 20 vH.
- Förderbare Kosten im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichzusetzen mit anerkennungsfähigen Kosten im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985 in der geltenden Fassung.
(2) Es wird festgehalten, dass der Betrag von bis zu 250 000 000,-- € auf Schätzungen des Landes Oberösterreich basiert (Preisbasis 2013 inklusive Vorausvalorisierung). An einer Schärfung der Kostenschätzung wird derzeit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Land Oberösterreich im Rahmen eines generellen Projekts gearbeitet. Soweit ein von der oben genannten Summe abweichender Finanzmittelbedarf identifiziert wird, nehmen die Vereinbarungsparteien unter Einbindung des Bundesministeriums für Finanzen unverzüglich weitere Verhandlungen auf.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20008749
Dokumentnummer
NOR40160434
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