Artikel 5
Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung werden ausschließlich zur Durchführung des gegenständlichen Projektes gewährt. Die Gewährung von Förderungen für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20008749
Dokumentnummer
NOR40160436
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