vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4. Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1961

Artikel 4.

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. a) Sie stellt den Zustand des Bodensees und die Ursachen seiner Verunreinigung fest.
  2. b) Sie beobachtet laufend die Wasserbeschaffenheit des Bodensees.
  3. c) Sie berät und empfiehlt den Anliegerstaaten Maßnahmen zur Behebung bestehender Mißstände sowie zur Verhütung künftiger Verunreinigungen.
  4. d) Sie erörtert geplante Maßnahmen eines Anliegerstaates im Sinne des Art. 1 Abs. 3.
  5. e) Sie prüft die Möglichkeit und den etwaigen Inhalt einer Reinhalteordnung für den Bodensee, die gegebenenfalls den Gegenstand eines weiteren Abkommens der Anliegerstaaten bilden soll.
  6. f) Sie behandelt sonstige Fragen, die die Reinhaltung des Bodensees berühren können.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010304

Dokumentnummer

NOR12130923

alte Dokumentnummer

N8196139492L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)