Artikel 4.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
- a) Sie stellt den Zustand des Bodensees und die Ursachen seiner Verunreinigung fest.
- b) Sie beobachtet laufend die Wasserbeschaffenheit des Bodensees.
- c) Sie berät und empfiehlt den Anliegerstaaten Maßnahmen zur Behebung bestehender Mißstände sowie zur Verhütung künftiger Verunreinigungen.
- d) Sie erörtert geplante Maßnahmen eines Anliegerstaates im Sinne des Art. 1 Abs. 3.
- e) Sie prüft die Möglichkeit und den etwaigen Inhalt einer Reinhalteordnung für den Bodensee, die gegebenenfalls den Gegenstand eines weiteren Abkommens der Anliegerstaaten bilden soll.
- f) Sie behandelt sonstige Fragen, die die Reinhaltung des Bodensees berühren können.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010304
Dokumentnummer
NOR12130923
alte Dokumentnummer
N8196139492L
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