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Artikel 5. Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1961

Artikel 5.

(1) Beschlüsse der Kommission werden bei Anwesenheit aller Delegationen einstimmig gefaßt. In Verfahrensfragen entscheidet die einfache Mehrheit.

(2) Der Einstimmigkeit steht nicht entgegen, wenn sich ein Anliegerstaat in Angelegenheiten, die ihn nicht betreffen, der Stimme enthält. Beschlüsse, die ausschließlich den Untersee betreffen, bedürfen nur der Stimmen der Delegationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg.

(3) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Einstimmigkeit.

(4) Die Leiter der Delegationen verkehren miteinander unmittelbar.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010304

Dokumentnummer

NOR12130924

alte Dokumentnummer

N8196139493L

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